Mein Blinkerset wurde von einem Fahrradhändler in Contwig montiert; der war ganz begeistert. Auch seine Frau fand das Prinzip richtig gut; allerdings will er das System derzeit nicht selbst verkaufen, weil die Rechtslage eben noch nicht eindeutig ist. Wir alle hoffen auf eine entsprechende Veränderung der StVZO. Er bat mich aber, in meinem Umfeld kräftig Werbung dafür zu machen; den Einbau würde er gerne erledigen.
Beim Abholen des Rades im Geschäft funktionierte alles einwandfrei. Also Rad nach Hause gebracht und im (unbeheizten) Fahrradraum abgestellt (keine Sorge: Die Akkus bewahren ich in einer feuerfesten, temperierten Kiste be etwa 18 bis 20 Grad auf).
Zwei Tage später dann endlich die erste Fahrt: Denkste: Kein Blinker funktioniert. Der Rest des Rades sehr wohl, also Motor, und Beleuchtung. Nur eben die Blinker nicht.
Ein paar Tage darauf brachte ich das Rad also wieder zum Händler mit der Bitte, den Fahler zu finden und zu beseitigen. Doch der fand keinen Fehler, denn inzwischen stand das Rad in der warmen Werkstatt. Also habe ich das Rad wieder abgeholt, und erstaunlicherweise ist der Fehler bisher nicht wieder aufgetreten. Vielleicht war es ja nicht kalt genug in der Zwischenzeit?
Noch ein paar Anmerkungen zur Montage: Da ich häufiger mit Satteltaschen fahre, mussten die Blinker etwas weiter hinter dem Gepäckträger montiert werden. Auf den Fotos sieht man das gut. Ich würde mir allerdings eine etwas elegantere Befestigung wünschen, so etwa in Form eines schmalen Bügels, der vielleicht nur einen cm hoch ist. Die große Platte ist doch etwas überdimensioniert.
Und wenn man es schaffen würde, die Box mit der Elektronik ein wenig zu verkleinern, könnte man sie bei vielen eBiles im Unterrohr montieren. Dort wäre sie noch besser vor der Witterung geschützt, und die Leitungen selbst können großenteils durch den Rahmen geführt werden.
Was besser sein könnte sind die Taster. Einerseits finde ich die richtig gut, andererseits sind sie viel zu empfindlich. Bereits ein leises Streichen über die Oberfläche schalten den Blinker ein bzw. aus. Auch hatte ich einmal den Eindruck, dass bereits das Überfahren eines Schlaglochs oder von Kopfsteinpflaster ausreicht den Schalter zu betätigen.
Daher wünsche ich mir mehr Feedback. Denn wer wie ich im Winter eine Mütze über den Ohren hat hört im Straßenverkehr oft genug nichts mehr vom Blinkergeräusch. Besser wäre es, wenn zusätzlich der betätigte Taster im Takt mitleuchten würde.
Resonanz von Autofahrern oder gar der Polizei habe ich noch keine erhalten. Bin gespannt wann ich die ersten Anmerkungen bekomme.
Ich selbst bin gespannt wie die Haltbarkeit auf längere Zeit sein wird. Zu gegebener Zeit werde ich darüber berichten.
Wer das System mal im Einsatz sehen möchte und aus dem Raum Südwestpfalz oder Saarpflaz kommt, dem zeige ich das ganze gerne auch mal in Aktion. Kontakt kann man hier zu mir aufnehmen.
Bernd
Erste Erfahrungen
- Rudi Radlos
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- Registriert: So Dez 12, 2021 11:14 am
- Wohnort: Hamburg
Re: Erste Erfahrungen
Zur Rechtslage gibt es klare Aussagen in der StVO, in der StVZO und in der ECE, und die heißt "JA" zum Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern,
§9 StVO Absatz 1 Wer abbiegen will muss rechtzeitig die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen.
Anmerkung: Kein Wort von "hoch die Hand".
und in der Elektro Kleinstfahrzeug Verordnung
§5 eKFV Absatz 4 Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend §67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig.
Und entsprechend § 54 StVZO Absatz 6
Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Anmerkung: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug laut StVZO § 24 Absatz 1
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
Wer sich die gesamte Abhandlung zur StvZO und zur ECE ansehen möchte ist gerne eingeladen.
http://www.rudi-radlos.de/stvzo-ece.html
§9 StVO Absatz 1 Wer abbiegen will muss rechtzeitig die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen.
Anmerkung: Kein Wort von "hoch die Hand".
und in der Elektro Kleinstfahrzeug Verordnung
§5 eKFV Absatz 4 Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend §67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig.
Und entsprechend § 54 StVZO Absatz 6
Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Anmerkung: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug laut StVZO § 24 Absatz 1
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
Wer sich die gesamte Abhandlung zur StvZO und zur ECE ansehen möchte ist gerne eingeladen.
http://www.rudi-radlos.de/stvzo-ece.html
Achs- und Speichenbruch aus Hamburg